Französischer Kassationsgerichtshof konkretisiert Voraussetzungen für Schadensersatz bei unlauterem Wettbewerb
Mit Urteil vom 9. April 2025 (Nr. 23-22.122) hat die Handelskammer des französischen Kassationshofs die Voraussetzungen für Schadensersatz bei unlauterem Wettbewerb klarer gefasst. Die Richter stellen klar: Ein wirtschaftlicher Schaden ist nur dann ersatzfähig, wenn der geschädigte Wettbewerber konkrete finanzielle Einbußen nachweisen kann. Andernfalls ist allein der gesetzlich unwiderlegbar vermutete immaterielle Schaden – etwa ein Imageschaden – ersatzfähig.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen Februar 2014 und Juli 2015 bot Uber Frankreich mit seinem Dienst „UberPop“ eine Plattform an, über die private Fahrer – ohne die für Taxifahrten erforderliche Genehmigung – Personen gegen Entgelt befördern konnten.
Mehr als hundert Taxifahrer sahen darin einen Fall unlauteren Wettbewerbs und klagten auf Schadensersatz – sowohl für wirtschaftliche Verluste als auch für immaterielle Schäden. Nachdem das Handelsgericht Paris die Klagen abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht Paris den Klägern teilweise Recht und verurteilte Uber Frankreich zur Zahlung von Schadensersatz.
Uber legte Revision ein und beanstandete insbesondere die vom Berufungsgericht angewandte Methode zur Schadensbemessung.
Der Kassationshof bestätigt zunächst, dass in Fällen unlauteren Wettbewerbs der Schadensersatz auch auf Grundlage des ungerechtfertigten Vorteils des Schädigers berechnet werden kann, etwa wenn durch Rechtsverstöße Kosten eingespart wurden. Diese Methode erleichtert den Zugang zu Entschädigung, wenn konkrete Verluste schwer nachweisbar sind.
Sie unterliegt jedoch klaren Grenzen: Kann der Schädiger nachweisen, dass der Wettbewerber weder Umsatzeinbußen noch entgangene Gewinne oder eine konkrete Verlustchance erlitten hat, besteht kein Anspruch auf Ersatz eines wirtschaftlichen Schadens.
In solchen Fällen bleibt nur der Ersatz eines immateriellen Schadens möglich – insbesondere einer Rufschädigung. Dieser immaterielle Schaden wird vom Gesetz unwiderleglich vermutet. Damit schafft das Urteil einen wichtigen Ausgleich zwischen effektiver Rechtsdurchsetzung und dem Schutz vor überzogenen Entschädigungsforderungen im Fall unlauteren Wettbewerbs.
23.04.2025